Arbeitsrecht kompakt

Feiertage in Österreich: Sonderregeln, die man kennen sollte

Österreich hat 13 gesetzliche Feiertage. Daneben gibt es einige Besonderheiten, die häufig zu Verwechslungen führen.

24. und 31. Dezember sind keine gesetzlichen Feiertage

Heiliger Abend und Silvester sind nach dem Arbeitsruhegesetz keine allgemeinen gesetzlichen Feiertage. Kollektivverträge oder betriebliche Regelungen können aber kürzere Arbeitszeiten oder freie Zeit vorsehen. Deshalb werden beide Tage in unserem allgemeinen Arbeitstage-Rechner nicht automatisch wie ein gesetzlicher Feiertag abgezogen.

Karfreitag: kein allgemeiner Feiertag

Seit 2019 ist Karfreitag kein gesetzlicher Feiertag für bestimmte Konfessionen mehr. Stattdessen kann jede:r Arbeitnehmer:in einmal pro Urlaubsjahr einen „persönlichen Feiertag“ aus dem bestehenden Urlaubsanspruch einseitig bestimmen. Die Arbeiterkammer weist darauf hin, dass die schriftliche Bekanntgabe grundsätzlich spätestens drei Monate vorher beim Arbeitgeber einlangen muss.

8. Dezember: Feiertag – aber Sonderregel im Handel

Mariä Empfängnis am 8. Dezember ist ein gesetzlicher Feiertag. Im Handel gibt es jedoch eine besondere gesetzliche Öffnungs- und Beschäftigungsmöglichkeit. Für 2026 ist die Beschäftigung im Handel von 10:00 bis 18:00 Uhr zulässig; Beschäftigte müssen rechtzeitig informiert werden und können die Beschäftigung nach den geltenden Regeln ablehnen.

Landespatrone sind nicht automatisch Arbeitnehmer-Feiertage

St. Leopold, St. Josef, St. Florian, St. Rupert und St. Martin sind regional vor allem für Schulen und teils Behörden relevant. Sie gehören nicht zur allgemeinen Liste der 13 gesetzlichen Feiertage im Arbeitsruhegesetz.

Weitere kollektivvertragliche Sonderfälle

Je nach Branche und Kollektivvertrag können zusätzliche freie Zeiten oder Sonderregeln gelten. Ein Beispiel ist die von der WKO genannte kollektivvertragliche Freistellung am Versöhnungstag für bestimmte Arbeitnehmer:innen der israelitischen Glaubensgemeinschaft unter den dort genannten Voraussetzungen.

Wichtig: Diese Seite ist eine allgemeine Kalender- und Planungshilfe und keine individuelle arbeitsrechtliche Beratung. Bei konkreten Ansprüchen zählt der eigene Kollektivvertrag bzw. die zuständige Interessenvertretung.
Rechtsgrundlagen: Arbeitsruhegesetz (RIS), Arbeiterkammer – persönlicher Feiertag, WKO – Arbeiten an Feiertagen.